vivenu

General terms and conditions of

Ihringen am Kaiserstuhl

  1. 1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Gemeinde Ihringen, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen am Kaiserstuhl, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von vivenu betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).

    2. Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an: Gemeinde Ihringen, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen am Kaiserstuhl, DE

    3. Die vivenu GmbH, Kesselstrasse 3, 40221 Düsseldorf, Deutschland, (“vivenu”) ist Anbieterin von Software- und anderen Dienstleistungen („vivenu-Services“) die es Anbietern bzw. Betreibern von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder anderweitigen Darbietungen, Theaterstücken, Konzerten, Treffen, Seminaren, Freizeit- und anderen Anlagen, Museen, Stätten, Filmvorstellungen, Opern, Lesungen, Messen, Konferenzen, Weiter-/Fort-/Bildungsveranstaltungen, Lehrgänge, sowie sonstigen Ereignissen und Durchführungen (unabhängig davon ob physischer oder virtueller Natur) („Veranstaltung“) ermöglichen, Tickets und sonstige Angebote zu vertreiben und damit zusammenhängende Transaktionen mit Endkunden abzuwickeln. vivenu ist Anbieterin einer Technologieplattform für den Veranstalter. vivenu ist kein Ticketbroker und ist nicht der Veranstalter einer Veranstaltung.

  2. 2. Vertragsschluss

    1. Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über vivenu-Services kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn Tickets oder andere Angebote mit Zusätzen wie "powered by vivenu" oder dergleichen gekennzeichnet sind oder der Veranstalter die Tickets oder anderen Angebote über die Domains und Sub-Domains von vivenu (vivenu.com) bewirbt, anbietet und vertreibt. Zwischen dem Endkunden und vivenu kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.

    2. Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden und weiterer Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.

    3. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert wird und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die vom Veranstalter bzw. vivenu (im Auftrag des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.

    4. Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch vivenu (im Auftrag des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt kein Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

    5. Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.

    6. vivenu fungiert als Zahlungsabwickler für bestimmte Transaktionen, die über unsere Website(s) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass vivenu für die Abwicklung und Durchführung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen und die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich ist. Durch die Nutzung unserer Website, die Zusammenarbeit mit uns und die Bereitstellung der vivenu-Plattform für Kunden erklären Sie sich damit einverstanden, dass vivenu der Zahlungsabwickler für diese Transaktionen ist und dass sämtliche Probleme oder Streitigkeiten (einschließlich Rückerstattungen und Chargebacks), die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen auftreten, gemäß unseren Geschäftsbedingungen von uns behandelt werden.

  3. 3. Ticket Form

    1. Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige nutzt und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung alleine (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

    2. Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen (“Hardtickets”).

    3. Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des Tickets an den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) zu erfolgen.

    4. Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. des Ausgleichs aller offenen Forderungen.

    5. Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).

  4. 4. Rechte und Pflichten

    1. Sämtliche für eine Veranstaltung oder ein anderes Angebot des Veranstalters relevante Informationen (z.B. Umfang/Inhalt, Ort, Zeit, Ausrichter, Preis, Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen und -beschränkungen, Zugangskontrollen- und Beschränkungen, Form der vorzuweisenden Tickets, Barrierefreiheit, Saalplan, Hausordnungen und weitere Verhaltensbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und sonstige Einschränkungen oder wesentliche Information, die den Kaufentscheid eines Endkunden vernünftigerweise beeinflussen könnte) werden durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert.

    2. Diese Informationen und Regelungen nimmt der Endkunde hiermit zur Kenntnis und sind somit Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden.

    3. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen bzw. Nichtbeachten die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.

    4. Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.

    5. Beschädigungen, das Abhandenkommen oder die Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und vivenu durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder vivenu nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.

    6. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insb. in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.

    7. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass für Veranstaltungen und andere Angebote des Veranstalters, die über vivenu-Services angeboten und abgewickelt werden, sowie deren Inhalt, Qualität, Ablauf, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung, die entsprechende Kommunikation, Veröffentlichungen und Informationen allein der Veranstalter verantwortlich ist und vivenu in keiner Art und Weise hierfür Verantwortung trägt. vivenu trifft keine Pflicht, den Veranstalter betreffend seiner Pflichten gegenüber Endkunden zu instruieren, zu prüfen oder zu beaufsichtigen. vivenu trifft ferner keine Pflicht, Veröffentlichungen und Informationen des Veranstalters auf ihre Aktualität, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitarbeiter von vivenu im Auftrag des Veranstalters tätig werden oder der Veranstalter von vivenu zur Verfügung gestellte Vertragsdokumentation und -vorlagen nutzt.

    8. Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass vivenu keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der vivenu-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der vivenu-Services übernimmt vivenu keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner vivenu-Dienste kommen kann.

  5. 5. Weitergabe von Tickets

  6. 6. Widerruf, Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe und Umtausch von Tickets

    1. Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung

      1. Es besteht kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen (insb. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.

    2. Wesentliche Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung

      1. Im Falle einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht selbst zu vertreten hat, ist der Veranstalter berechtigt, die Gültigkeit eines Tickets auf eine andere Veranstaltung zu erklären. Eine Rückgabe des Tickets, eine Rückerstattung der Gesamtkosten oder eine Rückabwicklung des Ticketkaufs ist in diesen Fällen nicht möglich, es sei denn, die Teilnahme an der anderen Veranstaltung ist für den Endkunden nachweislich nicht zumutbar.

      2. In allen anderen Fällen einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung ist der Endkunde zur Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises, abzüglich allfälliger Rückabwicklungskosten, berechtigt.

      3. Die Abwicklung von Umtausch, Rückerstattung und Rückzahlung nimmt vivenu im Auftrag des Veranstalters vor. Die Rückerstattung an den Endkunden erfolgt über eine von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) gewählte Zahlungsinfrastruktur.

      4. Wesentlich ist eine Änderung, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.

  7. 7. Haftung

    1. Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.

    2. Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.

    3. Sofern vivenu gegenüber dem Endkunden im Auftrag bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: vivenu haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von vivenu für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.

    4. Soweit eine Haftung von vivenu ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von vivenu sowie der für vivenu gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. vivenu haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der vivenu-Services.

  8. 8. Schlussbestimmungen

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.

    2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

    3. Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und vivenu Düsseldorf.

    4. Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

    5. Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:

      • Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.

      • Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr(opens in a new tab) eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter und vivenu sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    6. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was vivenu und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

  9. 9. Weitere Bestimmungen des Veranstalters

    Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:

    HAUS- und BADEORDNUNG

    für das Freibad der Gemeinde Ihringen

    -Kaiserstuhlbad-

    Der Gemeinderat der Gemeinde Ihringen hat am 24. April 2017 folgende Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Ihringen - Kaiserstuhlbad - beschlossen:

    § 1

    Allgemeines

    1) Die Freibadanlage ist Eigentum der Gemeinde Ihringen und dient als Erholungsstätte für die Bevölkerung. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Kaiserstuhlbad und ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Kaiserstuhlbades unterwirft sich jeder Besucher den nachstehenden Bestimmungen sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

    2) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

    3) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass der Badebetrieb nicht gefährdet wird und andere Badegäste oder das Personal nicht belästigt werden.

    4) Das Liegenlassen von Flaschen, Gläsern und sonstigen zerbrechlichen Gegenständen ist verboten. Für Papier und sonstige Abfälle sind die aufgestellten Behälter zu benutzen.

    5) Das Fotografieren, sowie die Benutzung anderer Geräte zur Aufnahme von Bild- und/oder Tonaufnahmen sind nicht gestattet, bzw. bedarf besonderer Zustimmung durch die Betriebsleitung.

    6) Das Personal des Kaiserstuhlbads übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

    7) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

    8) Unfälle und Verletzungen, auch solche leichterer Art, sind sofort dem diensthabenden Schwimmmeister zu melden.

    9) Fahrzeuge aller Art (auch Motorroller, Mofa, Fahrräder usw.) dürfen nicht in das Bad mitgenommen werden und sind auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass sämtliche Rettungswege freigehalten werden müssen. Des Weiteren ist die Benutzung von Skateboards, Rollerskates u.ä. im Freibad nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle.

    § 2

    Öffnungszeiten und Zutritt

    1) Beginn und Ende der Badesaison sowie die Öffnungszeiten werden von der Gemeinde Ihringen festgesetzt. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde bekannt gegeben. Im Übrigen sind sie durch Aushang im Bad ersichtlich. Eine Änderung der Benutzerzeiten behält sich die Gemeinde Ihringen jederzeit vor.

    2) Die Benutzung des Bades kann aus betrieblichen und sportlichen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

    3) Eine vorübergehende Schließung aufgrund schlechter Witterung löst keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes aus.

    4) Der Zutritt ist nicht gestattet für:

    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen

    b) Personen, die Tiere mit sich führen

    c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchenschutzgesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

    5) Kinder unter 6 Jahren, Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen oder an- und auskleiden können, Blinden, Geistes- bzw. Anfallskranken ist die Benutzung des Kaiserstuhlbades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

    6) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.

    7) Saisonkarten für das Kaiserstuhlbad berechtigen nur zum Eintritt über die Kasse des Bades. Sie sind auf andere Personen nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Nutzung einer Saisonkarte wird diese eingezogen und verliert ihre Gültigkeit.

    8) Kassenschluss ist eine halbe Stunde vor Betriebsende. Die Badezeit endet 15 min vor Betriebsende.

    § 3

    Badekleidung

    1) Das Baden im Kaiserstuhlbad ist nur in geeigneter sauberer Badekleidung zugelassen. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Badeshorts sowie Ganzkörperkleidung nicht gestattet. Zugelassen sind nur enganliegende Badehosen, Badeanzüge und Bikinis, ohne Innenhosen und Hosentaschen. Unterhosen sind keine Badehosen. UV-Schutz- sowie Wärmeschutztextilien (Neopren) können im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache und Genehmigung der Badeaufsicht getragen werden.

    2) Im gesamten Freibad ist eine ordentliche Badekleidung erwünscht.

    § 4

    Aufsicht

    1) Das Badepersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Badepersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

    2) Bei Besuch des Bades durch Schulklassen obliegen die Aufsichtspflicht und die Überwachung der Einhaltung der Haus- und Badeordnung den begleitenden Aufsichtspersonen, nicht dem Badepersonal. Dies gilt entsprechend auch für andere geschlossene Gruppen (z.B. Vereine).

    3) Am Kinderplanschbecken gilt die Aufsicht der begleitenden Personen (Elternaufsicht). Die Becken sind dennoch vom Aufsichtspersonal in die Kontrollgänge mit einzubeziehen.

    § 5

    Haftung

    1) Die Badegäste benutzen das Bad, einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

    2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachter Sachen wird nicht gehaftet. Dies gilt auch für die im (Außen-) Bereich des Bades abgestellten Fahrzeuge.

    3) Den Badegästen stehen abschließbare Garderobenschränke und Wertsachenfächer zur Verfügung. Für abhandengekommene Wertsachen und Dinge wird nur gehaftet, wenn diese ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Schränken unter Verschluss aufbewahrt wurden. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen, Garderobenschrank- und Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Er hat diese bei sich zu tragen bzw. nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Die Haftung der Gemeinde Ihringen ist hierbei ausgeschlossen. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

    § 6

    Benutzung der Badeeinrichtung

    1) Die Benutzung der Wasserbecken darf nur nach gründlicher Körperreinigung erfolgen. Der Gebrauch von Seife ist nur in den Duschräumen gestattet.

    2) Der Zugang zum Schwimmerbecken ist nur durch die vorhandenen Durchschreitebecken gestattet.

    3) Die Benutzung von Schwimmflossen, Schwimmhilfen, Wasserbällen, Taucherbrillen und Schnorchelgeräten hat auf Aufforderung des Aufsichtspersonals zu unterbleiben. Die Benutzung von Schwimmbrillen und Taucherbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung von Luftmatratzen, Reifen und anderen großen Spielgeräten bedarf besonderer Zustimmung.

    4) Stellt ein Badegast Verunreinigung oder Beschädigung fest, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen.

    5) Die Benutzung der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr. Ob die Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Personal. Das Springen ist grundsätzlich für Nichtschwimmer verboten. Bei Springen ist darauf zu achten, dass

    -der Sprungbereich frei ist,

    -nur eine Person die Sprunganlage betritt,

    -nur geradeaus gesprungen wird.

    6) Bei der Benutzung der Rutschbahn gelten dieselben Vorschriften wie unter Punkt 5). Des Weiteren ist es nicht erlaubt, die Rutschbahn von der Rutschfläche aus zu betreten.

    7) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder das Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.

    8) Bei Gewitter haben die Badegäste im Interesse ihrer eigenen Sicherheit die Wasserbecken und die Grünanlage umgehend zu verlassen !

    9) Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.

    10) Der Verzehr von Speisen, die Nutzung von zerbrechlichen Behältern (Glas, Porzellan...) und das Rauchen ist innerhalb der Becken und Beckenumgänge nicht gestattet. Straßenschuhe sind in diesem Bereich ebenfalls nicht erlaubt.

    11) Im Umkleide- und Sanitärbereich ist das Rauchen sowie die Benutzung von zerbrechlichen Behältern (Glas, Porzellan...) nicht gestattet.

    12) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Bänke und Stühle an den Beckenumgängen stehen allen Badegästen zur Verfügung und sind nur für die dortige Nutzung vorgesehen. Das Reservieren der Bänke und Stühle ist verboten!

    § 7

    Ausnahmen

    Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

    § 8

    Inkrafttreten

    Die Haus- und Badeordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Badeordnung vom 14.Dezember 2009 tritt außer Kraft.

    Ihringen, den 24. April 2017

    gez.

    Martin Obert

    Bürgermeister

    Ergänzung der bestehenden Haus- und Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Ihringen

    -Kaiserstuhlbad-

    § 1

    Beachtung des Betriebskonzepts zur Öffnung des Kaiserstuhlbades während der Corona-Pandemie

    Auf das Hygienekonzept zur Öffnung des Kaiserstuhlbades Ihringen während der

    Corona-Pandemie wird verwiesen. Alle Gäste haben die im Konzept vorgegebenen

    Regelungen zu beachten.

    § 2

    Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad

    1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.

    2) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Becken, Sprunganlagen oder Wasserrutsche.

    3) Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Wasserrutsche, Sprunganlagen sind zu beachten.

    4) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.

    5) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor dem Tor und auf dem Parkplatz.

    6) Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flächen gestattet.

    7) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.

    8) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.

    9) Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.

    § 3

    Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad

    1) Personen mit bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Coronavirus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.

    2) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).

    3) Nutzen Sie die bereitgestellten Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und vor dem Sanitätsraum.

    4) Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies- Etikette)..

    5) Duschen Sie sich an den Durchschreitebecken vor Betreten des Beckenbereichs.

    6) Masken bzw. Mund-Nasenbedeckungen müssen nach den behördlichen Vorgaben in den Gebäudebereichen getragen werden.

    7) Sammelumkleiden sind in diesem Jahr verschlossen. Nutzen Sie die Einzelumkleidekabinen.

    § 4

    Maßnahmen zur Abstandswahrung

    1) Halten Sie im gesamten Badbereich die aktuell gültigen Abstands bzw. Gruppenregelungen ein (z.B. 2er Regelung, Abstand mindestens 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten Bereichen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.

    2) WC-Bereiche dürfen nur von 1 Person betreten werden. Die Warmduschen bleiben geschlossen.

    3) In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.

    4) In den Schwimm-und Badebecken muss der gebotene Abstand selbständig gewahrt werden. Vermeiden Sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand.

    5) Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden. Jede Bahn darf nur in eine Richtung genutzt werden. (Einbahnstraße, Schwimmerautobahn)

    6) Achten Sie auf die Beschilderungen und die Anweisungen des Personals.

    7) Das Planschbecken darf auch nur unter Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsregeln Ihrer Kinder verantwortlich.

    8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite zum Ausweichen.

    9) Vermeiden Sie an Engstellen (Durchschreitebecken, Verkehrswege) enge Begegnungen und warten Sie ggf. bis der Weg frei ist.

    10) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z.B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.

    § 5

    Inkrafttreten

    Die Ergänzung der bestehenden Haus- und Badeordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und tritt mit Ende der Badesaison 2021 automatisch wieder außer Kraft.

    Ihringen, den 21.06.2021

    gez.

    Benedikt Eckerle

    Bürgermeister

    Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen)

    Vom 21. Mai 2021

    Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai

    2021 (GBl. S. 431) wird verordnet:

    Teil 1

    Gemeinsame Regelungen für Bäder und Saunen

    § 1

    Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes

    In den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

    § 2

    Verantwortliche Person

    Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne der Teile 2 und 3 dieser Verordnung haben für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der nachstehend genannten Regeln verantwortlich ist.

    § 3

    Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

    (1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

    (2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen, richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

    (3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäften, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

    § 4

    Regelungen für Beschäftigte

    (1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten.

    (2) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Hierzu eingesetzte Utensilien sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren.

    Teil 2

    Regelungen für Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

    § 5

    Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

    Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Der Zugang ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    § 6

    Grundsätze des Infektionsschutzes

    Voraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:

    1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken;

    a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit zehn Quadratmetern pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;

    b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit vier Quadratmetern pro Person;

    c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;

    d) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind bei Hallenbädern der vom Eingangs- und Umkleidebereich getrennte Nassbereich und bei Freibädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang die Liegefläche heranzuziehen;

    2. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;

    3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;

    4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;

    5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;

    6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;

    7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

    a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;

    b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;

    c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;

    d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

    § 7

    Trainings- und Übungsbetrieb

    (1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6 Nummer 1 Buchstaben a bis c die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) geändert worden ist. Abweichend von § 6 Nummer 4 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen.

    (2) Jeder Trainings- und Übungsgruppe ist für die Dauer des Trainings- und Übungsbetriebs eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO.

    § 8

    Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

    Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gilt § 4 CoronaVO Sport.

    § 9

    Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

    (1) Für die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze.

    (2) Jeder Schwimmgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Schwimmunterrichts oder des außerunterrichtlichen Schwimmangebots eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

    (3) § 19 Absatz 6 CoronaVO und § 7 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

    Teil 3

    Regelungen für Saunen

    § 10

    Betrieb von Saunen

    Saunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

    § 11

    Benutzung von Saunen

    (1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume ist untersagt.

    (2) Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt.

    (3) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

    § 12

    Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

    (1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung.

    (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden.

    (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

    (4) Der Betreiber hat zur Umsetzung der Abstandsregel des § 2 CoronaVO geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch versetzte Sitzanordnung, zu treffen.

    § 13

    Hygieneregeln

    (1) Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht.

    (2) Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren.

    (3) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann.

    (4) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, sind untersagt.

    (5) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Wasserspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht von mehreren Personen benutzt werden.

    Teil 4

    Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

    § 14

    Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 1 zuwiderhandelt,

    2. als Arbeitgeber die Pflichten aus § 4 nicht erfüllt,

    3. entgegen § 6 Bäder betreibt,

    4. entgegen § 7 Absatz 1 einen Trainings- oder Übungsbetrieb durchführt,

    5. entgegen §§ 11, 12 oder 13 Saunen betreibt.

    § 15

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Bäder und Saunen vom 3. September 2020 (GBl. S. 692) außer Kraft.

    Stuttgart, den 21. Mai 2021

    Schopper Lucha