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Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

Hygienekonzept für Freibäder, Badeseen

Für alle betriebenen Bäder, die keine Hallenbäder sind, sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:

1. Das geltende Abstandsgebot und die geltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet durch die folgenden Maßnahmen:

a. Der Zutritt zum Freibad und Badesee ist so zu regeln, dass nicht mehr Gäste in das Freibad und Badesee gelangen, als Plätze und Anlagen unter Wahrung der Abstandsregeln nutzbar sind. Die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm) ist bei mehr als 10 Personen innerhalb der Einrichtung einzuhalten.

b. Die Besucherinnen und Besucher sind durch Aufsichtspersonal auf das gemäß der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung einzuhaltende Abstandsgebot hinzuweisen Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Verkaufsständen und Toilettenanlagen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen.

2. Organisation des Freibads/Badeseen:

a. Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie die Uhrzeit des Eintritts oder der Zeitraum des Besuchs sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

b. Die Nutzung von sanitären Einrichtungen und Umkleiden ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Sammelumkleiden sind vorzugsweise zur Nutzung durch einzelne Besucher oder Familienmitgliedern eines Hausstandes vorzusehen.

c. Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen.

d. Sportschwimmbecken sind mit Bahnmarkierungen („Leinen“) auszustatten. Ein Konzept zum geordneten Schwimmbetrieb ist zu erstellen. Bei der Nutzung von Kleinkinder- und Nichtschwimmerbecken ist besonders auf das Abstandsgebot zu achten.

3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

a. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion ist im Regelfall der Zugang zu verwehren.

b. Alle Personen müssen sich bei Betreten des Betriebs die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.

c. Für Besucher sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.

d. Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung, soweit die Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung dies anordnet.

e. Kassenpersonal kann durch eine Trennscheibe geschützt werden. Personal, das durch eine Trennscheibe oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen geschützt ist, ist von der etwaigen Trageverpflichtung eines Mund-Nasenschutzes befreit.

f. In Schwimmbecken und im Badesee ist ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten.

g. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist unzulässig, sofern sie nach Benutzung nicht desinfiziert werden können.

4. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

a. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.

b. Es sind gezielte Maßnahmen zu treffen, um die Belastung von Räumen mit Aerosolen zu minimieren. Alle für Besucher zugänglichen Räumlichkeiten sind ausreichend zu belüften.

5. Generell gilt:

a. Über einen Dienstplan ist zu gewährleisten, dass eine für den Betrieb verantwortliche Person während der Öffnungszeiten vor Ort anwesend ist.

b. Personen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.