1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Stadt Sankt Augustin, Markt 1, 53757 Sankt Augustin, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von vivenu betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).
Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an: Stadt Sankt Augustin, Markt 1, 53757 Sankt Augustin, DE
Die vivenu GmbH, Kesselstrasse 3, 40221 Düsseldorf, Deutschland, (“vivenu”) ist Anbieterin von Software- und anderen Dienstleistungen („vivenu-Services“) die es Anbietern bzw. Betreibern von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder anderweitigen Darbietungen, Theaterstücken, Konzerten, Treffen, Seminaren, Freizeit- und anderen Anlagen, Museen, Stätten, Filmvorstellungen, Opern, Lesungen, Messen, Konferenzen, Weiter-/Fort-/Bildungsveranstaltungen, Lehrgänge, sowie sonstigen Ereignissen und Durchführungen (unabhängig davon ob physischer oder virtueller Natur) („Veranstaltung“) ermöglichen, Tickets und sonstige Angebote zu vertreiben und damit zusammenhängende Transaktionen mit Endkunden abzuwickeln. vivenu ist Anbieterin einer Technologieplattform für den Veranstalter. vivenu ist kein Ticketbroker und ist nicht der Veranstalter einer Veranstaltung.
2. Vertragsschluss
Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über vivenu-Services kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn Tickets oder andere Angebote mit Zusätzen wie "powered by vivenu" oder dergleichen gekennzeichnet sind oder der Veranstalter die Tickets oder anderen Angebote über die Domains und Sub-Domains von vivenu (vivenu.com) bewirbt, anbietet und vertreibt. Zwischen dem Endkunden und vivenu kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.
Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden und weiterer Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert wird und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die vom Veranstalter bzw. vivenu (im Auftrag des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.
Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch vivenu (im Auftrag des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt kein Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.
vivenu fungiert als Zahlungsabwickler für bestimmte Transaktionen, die über unsere Website(s) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass vivenu für die Abwicklung und Durchführung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen und die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich ist. Durch die Nutzung unserer Website, die Zusammenarbeit mit uns und die Bereitstellung der vivenu-Plattform für Kunden erklären Sie sich damit einverstanden, dass vivenu der Zahlungsabwickler für diese Transaktionen ist und dass sämtliche Probleme oder Streitigkeiten (einschließlich Rückerstattungen und Chargebacks), die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen auftreten, gemäß unseren Geschäftsbedingungen von uns behandelt werden.
3. Ticket Form
Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige nutzt und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung alleine (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen (“Hardtickets”).
Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des Tickets an den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) zu erfolgen.
Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. des Ausgleichs aller offenen Forderungen.
Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).
4. Rechte und Pflichten
Sämtliche für eine Veranstaltung oder ein anderes Angebot des Veranstalters relevante Informationen (z.B. Umfang/Inhalt, Ort, Zeit, Ausrichter, Preis, Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen und -beschränkungen, Zugangskontrollen- und Beschränkungen, Form der vorzuweisenden Tickets, Barrierefreiheit, Saalplan, Hausordnungen und weitere Verhaltensbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und sonstige Einschränkungen oder wesentliche Information, die den Kaufentscheid eines Endkunden vernünftigerweise beeinflussen könnte) werden durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert.
Diese Informationen und Regelungen nimmt der Endkunde hiermit zur Kenntnis und sind somit Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden.
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen bzw. Nichtbeachten die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.
Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.
Beschädigungen, das Abhandenkommen oder die Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und vivenu durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder vivenu nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insb. in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass für Veranstaltungen und andere Angebote des Veranstalters, die über vivenu-Services angeboten und abgewickelt werden, sowie deren Inhalt, Qualität, Ablauf, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung, die entsprechende Kommunikation, Veröffentlichungen und Informationen allein der Veranstalter verantwortlich ist und vivenu in keiner Art und Weise hierfür Verantwortung trägt. vivenu trifft keine Pflicht, den Veranstalter betreffend seiner Pflichten gegenüber Endkunden zu instruieren, zu prüfen oder zu beaufsichtigen. vivenu trifft ferner keine Pflicht, Veröffentlichungen und Informationen des Veranstalters auf ihre Aktualität, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitarbeiter von vivenu im Auftrag des Veranstalters tätig werden oder der Veranstalter von vivenu zur Verfügung gestellte Vertragsdokumentation und -vorlagen nutzt.
Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass vivenu keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der vivenu-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der vivenu-Services übernimmt vivenu keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner vivenu-Dienste kommen kann.
5. Weitergabe von Tickets
Tickets dürfen weiterveräußert werden. Zur Umpersonalisierung von individualisierten Tickets ist der Veranstalter zu kontaktieren. Es kann hierfür eine Bearbeitungsgebühr anfallen.
6. Widerruf, Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe und Umtausch von Tickets
Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung
Es besteht kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen (insb. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Wesentliche Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung
Im Falle einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht selbst zu vertreten hat, ist der Endkunde zur Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises, abzüglich allfälliger Rückabwicklungskosten, berechtigt.
Die Abwicklung von Umtausch, Rückerstattung und Rückzahlung nimmt vivenu im Auftrag des Veranstalters vor. Die Rückerstattung an den Endkunden erfolgt über eine von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) gewählte Zahlungsinfrastruktur.
Wesentlich ist eine Änderung, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.
7. Haftung
Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.
Sofern vivenu gegenüber dem Endkunden im Auftrag bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: vivenu haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von vivenu für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung von vivenu ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von vivenu sowie der für vivenu gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. vivenu haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der vivenu-Services.
8. Schlussbestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und vivenu Düsseldorf.
Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:
Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr(opens in a new tab) eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter und vivenu sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was vivenu und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
9. Weitere Bestimmungen des Veranstalters
Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:
Haus- und Badeordnung der Bäder der Stadt Sankt Augustin
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den
gesamten Bereichen der Bäder der Stadt Sankt Augustin einschließlich der Eingänge und
Außenanlagen.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast) die Haus- und
Badeordnung sowie weitergehende Regelungen für einen sicheren und geordneten
Betriebsablauf an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des jeweiligen Bades üben das Hausrecht aus.
Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die
gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In
solchen Fällen wird das Eintrittsentgelt nicht zurückerstattet. Widersetzungen ziehen
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs nach sich. Darüber hinaus kann ein Hausverbot
durch den Bürgermeister oder dessen Beauftragte ausgesprochen werden.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei
Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und
Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von
Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von
Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht
badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt Sankt Augustin erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten und Preise
(1) Die Benutzung der Bäder wird grundsätzlich jedem Nutzer im Rahmen dieser Ordnung
gegen Entgelt gestattet. Das Entgelt ist in einem besonderen Tarif festgesetzt.
(2) Die Öffnungszeiten, Einlassschluss und Eintrittspreise werden durch Aushang in den
Eingangsbereichen der Bäder bekannt gemacht.
(3) An allen gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils Weiberfastnacht, Karnevalssonntag,
Rosenmontag, Karsamstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Heiligabend und Silvester
bleiben die Hallenbäder geschlossen.
(4) Im Hallenbad Menden werden in den Frühstunden (6.30 – 8.00 Uhr) nur Badegäste mit
Viermonats- oder Mehrfachkarten eingelassen.
(5) Einlassschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 20 Minuten vor Ende der
Öffnungszeit zu verlassen.
(6) Für das Freibad, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für
Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere
Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(7) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei
Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder
Erstattung des Entgelts.
(8) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(9) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb
der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades
aufzubewahren. Für verlorene Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen wird kein Ersatz
geleistet.
(10) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(11) Die Badezeit beginnt mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung und endet
mit dem Verlassen des Bades, spätestens bei Betriebsende.
§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können
Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für das
entsprechende Bad sein. Viermonatskarten und Berechtigungsausweise sind nur
vollständig ausgefüllt und mit Lichtbild versehen gültig. Mit Betreten des Bades ist eine
Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Bei widerrechtlicher
Benutzung des Bades wird ein Entgelt von 40,00 € erhoben. Die Erstattung einer
Strafanzeige bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder
Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird.
Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich
zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt
bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des
Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem
Badegast.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten
Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B.
Rutschen, Sprunganlagen) sind möglich.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung
der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
die Tiere mit sich führen,
die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden
leiden.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten
der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Würde und die Persönlichkeitsrechte aller Badegäste (Männer und Frauen) sind zu
achten; jeder Frau und jedem Mann ist mit Respekt zu begegnen. Sexuelle Belästigungen,
z.B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen sowie
unerwünschte Berührungen sind nicht erlaubt.
(3) Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei
missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für
schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden,
dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Festgestellte Verunreinigungen
oder Schäden sind unabhängig vom Verschulden unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu
melden.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. In den Hallenbädern
sind die Umkleidekabinen sowie die Zuwege (Stiefelgänge) hiervon ausgenommen.
Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor dem
Betreten der Barfußbereiche durch den Nutzer oder dessen Begleitperson zu reinigen.
(5) Das Aus- und Ankleiden ist nur innerhalb der Umkleidekabinen zulässig.
(6) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die
Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
(7) Vor Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren,
Nägel schneiden, Haare färben u.ä. ist nicht erlaubt.
(8) Mitgebrachte elektrische Geräte (Rasierapparat, Haartrockner etc.) dürfen nicht benutzt
werden.
(9) Der Aufenthalt in den Nassbereichen der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung ohne
Taschen gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen
entspricht, trifft allein das Aufsichtspersonal. Das Auswaschen und Auswringen der
Badekleidung in den Becken ist nicht gestattet.
(10) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte
Vorsicht einzustellen.
(11) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten,
Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals in
zugewiesenen Beckenbereichen gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen
(Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(12) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder
andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer
kommt.
(13) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist
nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und
Filmen der vorherigen Genehmigung der Pressestelle der Stadt Sankt Augustin.
(14) Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Beckens nutzen.
(15) Die Kinderplanschbecken sind der Benutzung durch Kleinkinder sowie deren begleitenden
Personen vorbehalten. Hier gilt die Aufsicht der begleitenden Person (Elternaufsicht).
Diese Becken werden nur kontrolliert aber nicht ständig durch die Wasseraufsicht bewacht.
(16) Seitliches Einspringen sowie das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die
Becken ist untersagt. Das gilt ebenso für das Einspringen in abgesperrte Beckenbereiche
und in den Bereich des Hubbodens.
(17) Die Becken dürfen nur über die vorhandenen Leitern und Treppen verlassen werden.
(18) Auf den Beckenumgängen zu laufen, durch Übungen oder Spiele andere Besucher in
unzumutbarer Weise zu stören oder zu belästigen ist untersagt.
(19) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die
anderen Nutzer.
(20) Die Benutzung der Sprunganlagen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren
hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen
nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal auf eigene Gefahr genutzt werden.
(21) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person die Sprunganlage betritt und der
Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen
werden. Das Wippen ist nicht gestattet.
(22) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(23) Im Freibad dürfen Speisen und Getränke nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden.
Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen
mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Für die Gastronomie im
Freibad gelten die dort angeschlagenen besonderen Bestimmungen.
(24) Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(25) Das Wegwerfen von Abfall anderswohin, als in die dafür besonders vorgesehenen
Behälter, ist nicht gestattet.
(26) Auf den Boden oder in die Badebecken zu spucken oder das Wasser sonst zu
verunreinigen ist untersagt.
(27) Das Rauchen ist in allen Räumen der Hallenbäder untersagt.
(28) Im Freibad ist das Rauchen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht gestattet.
(29) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
(30) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit
seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein
Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke
und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird nur dem nachweislich
Berechtigten ausgehändigt, ansonsten als Fundsache behandelt. Bei Verlust des
Schlüssels werden die im Garderoben- oder Wertfachschrank befindlichen Gegenstände
nur dem nachweislich Berechtigten ausgehändigt.
(31) Privatbesucher dürfen in den Bädern keinen Schwimmunterricht o.ä. gegen Entgelt
erteilen.
§ 6 Aufsicht
(1) Das Aufsichtspersonal hat für einen geordneten Badebetrieb, insbesondere für die
Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und
Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
(2) An den Kinderplanschbecken gilt die Aufsicht der begleitenden Person (Elternaufsicht).
Diese Becken werden nur kontrolliert aber nicht ständig durch die Wasseraufsicht
überwacht.
(3) Das Personal und ggf. weitere Beauftragte der Bäder üben gegenüber allen Nutzern das
Hausrecht aus. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom
Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht
zurückerstattet. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(4) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die
Betriebsleitung entgegen.
§ 7 Haftung
(1) Die Stadt Sankt Augustin als Betreiber der Bäder haftet grundsätzlich nicht für Schäden
der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen des Verstoßes gegen eine wesentliche
Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflichten des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht
ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden
betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im
Eintrittsentgelt beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz
1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen.
Von Seiten der Stadt Sankt Augustin als Betreiber der Bäder werden keinerlei
Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände
übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der
Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der
Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld und Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur
Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei
Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere
werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers,
bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese
ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu
kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder
Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Nutzer wird
ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. Bei Schlüsselverlusten ist ein
Betrag von 15,00 € zu zahlen.
(6) Jeder Nutzer haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen
der Anlagen, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenständen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und
Badeordnung vom 01.05.2007 außer Kraft.
Ergänzung der Haus- und Badeordnung
für die Benutzung des Freibades Stadt Sankt Augustin
während der Corona-Pandemie
Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus und Badeordnung der Bäder der Stadt Sankt Augustins vom
01.05.2016 und ist verbindlich.
Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte
ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 2 der Haus- und
Badeordnung Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf,
die dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.
Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich, weitere
Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der
Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen sollen der Gefahr von Infektionen
soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es zwingend erforderlich, dass auch
die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der
Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht werden.
Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des
Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.
§ 1 Allgemeines
(1) Aufgrund der Corona-Pandemie und der ggf. erforderlichen Personenkontaktverfolgung ist ein
Zutritt nur in Verbindung mit einem elektronischen Ticket möglich.
(2) Das elektronische Ticket ist nur für den jeweiligen Tag und für das gebuchte Zeitfenster gültig.
Das Personal hat das Recht, bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern.
(3) Gekaufte Mehrfachkarten oder Viermonatskarten haben im Freibad in der Saison 2021 keine
Gültigkeit.
(4) Die Stadt Sankt Augustin aktualisiert aufgrund der aktuell gültigen CoronaSchVO die Auflagen,
die vor und während des Besuchs einzuhalten sind. Sie ist berechtigt, die Auflagen so zu
gestalten, dass die Einhaltung der Maßnahmen durchführbar ist. Diese werden im Bad sowie
auf der Website der Stadt Sankt Augustin bekanntgegeben.
(5) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z.B. der Becken oder der
Sprunganlagen.
(6) Abstandsregelungen und –markierungen im Bereich der Sprunganlagen sind zu beachten.
(7) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
(8) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie
Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.
(9) Der Verzehr von Speisen ist auf der Liegewiese gestattet.
(10) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.
(11) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades
verwiesen werden.
(12) Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich schriftlich darauf
aufmerksam gemacht.
(13) Im Einlassbereich des Bades sowie im Umkleide- und Schrankbereich besteht die
Verpflichtung, eine Medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Darüber hinaus ist
der jeweilige Sicherheitsabstand zu wahren.
(14) Die Weigerung, im Bad eine Medizinische Maske oder FFP2-Maske zu tragen führt zum
Ausschluss der Nutzung. Ausgenommen hiervon sind Kinder unter 10 Jahren und Personen,
die ein ärztliches Attest der Befreiung vorlegen können.
§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der Zutritt
nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.
(2) Medizinische Maske oder FFP2-Masken müssen nach den Vorgaben in § 1 Abs. 12 getragen
werden.
(3) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
(4) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und in den WC-Räumen.
(5) Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-
Etikette).
(6) Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife.
§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
(1) Halten Sie in allen Bereichen des Bades die aktuell gebotene Abstandsregel von 1,5 m ein. In
den gekennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene
Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
(2) Dusch- und WC-Bereiche dürfen nur von maximal zwei Personen betreten werden.
(3) In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zutrittsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die
aufgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
(4) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand von 1,5 m selbständig gewahrt
werden. Vermeiden Sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand und auf der
Beckenraststufe.
(5) Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden.
Jede Bahn darf nur in einer Richtung genutzt werden.
(6) Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.
(7) Planschbecken dürfen nur unter Wahrung der aktuellen Abstands- und Gruppenregelungen
genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsregeln ihrer Kinder verantwortlich.
(8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite
zum Ausweichen.
(9) Vermeiden Sie an Engstellen enge Begegnungen und warten Sie gegebenenfalls, bis der Weg
frei ist.
(10) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und
Abstandsmarkierungen im Bad.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung tritt am 01.06.2021 in Kraft.