vivenu

General terms and conditions of

Thüringer Motorradtage GmbH

  1. 1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Thüringer Motorradtage GmbH, Weimarische Str. 39, 99099 Erfurt, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von vivenu betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).

    2. Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an: Thüringer Motorradtage GmbH, Weimarische Str. 39, 99099 Erfurt, DE

    3. Die vivenu GmbH, Kesselstrasse 3, 40221 Düsseldorf, Deutschland, (“vivenu”) ist Anbieterin von Software- und anderen Dienstleistungen („vivenu-Services“) die es Anbietern bzw. Betreibern von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder anderweitigen Darbietungen, Theaterstücken, Konzerten, Treffen, Seminaren, Freizeit- und anderen Anlagen, Museen, Stätten, Filmvorstellungen, Opern, Lesungen, Messen, Konferenzen, Weiter-/Fort-/Bildungsveranstaltungen, Lehrgänge, sowie sonstigen Ereignissen und Durchführungen (unabhängig davon ob physischer oder virtueller Natur) („Veranstaltung“) ermöglichen, Tickets und sonstige Angebote zu vertreiben und damit zusammenhängende Transaktionen mit Endkunden abzuwickeln. vivenu ist Anbieterin einer Technologieplattform für den Veranstalter. vivenu ist kein Ticketbroker und ist nicht der Veranstalter einer Veranstaltung.

  2. 2. Vertragsschluss

    1. Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über vivenu-Services kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn Tickets oder andere Angebote mit Zusätzen wie "powered by vivenu" oder dergleichen gekennzeichnet sind oder der Veranstalter die Tickets oder anderen Angebote über die Domains und Sub-Domains von vivenu (vivenu.com) bewirbt, anbietet und vertreibt. Zwischen dem Endkunden und vivenu kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.

    2. Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden und weiterer Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.

    3. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert wird und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die vom Veranstalter bzw. vivenu (im Auftrag des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.

    4. Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch vivenu (im Auftrag des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt kein Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

    5. Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.

    6. vivenu fungiert als Zahlungsabwickler für bestimmte Transaktionen, die über unsere Website(s) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass vivenu für die Abwicklung und Durchführung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen und die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich ist. Durch die Nutzung unserer Website, die Zusammenarbeit mit uns und die Bereitstellung der vivenu-Plattform für Kunden erklären Sie sich damit einverstanden, dass vivenu der Zahlungsabwickler für diese Transaktionen ist und dass sämtliche Probleme oder Streitigkeiten (einschließlich Rückerstattungen und Chargebacks), die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen auftreten, gemäß unseren Geschäftsbedingungen von uns behandelt werden.

  3. 3. Ticket Form

    1. Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige nutzt und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung alleine (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

    2. Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen (“Hardtickets”).

    3. Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des Tickets an den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) zu erfolgen.

    4. Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. des Ausgleichs aller offenen Forderungen.

    5. Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).

  4. 4. Rechte und Pflichten

    1. Sämtliche für eine Veranstaltung oder ein anderes Angebot des Veranstalters relevante Informationen (z.B. Umfang/Inhalt, Ort, Zeit, Ausrichter, Preis, Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen und -beschränkungen, Zugangskontrollen- und Beschränkungen, Form der vorzuweisenden Tickets, Barrierefreiheit, Saalplan, Hausordnungen und weitere Verhaltensbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und sonstige Einschränkungen oder wesentliche Information, die den Kaufentscheid eines Endkunden vernünftigerweise beeinflussen könnte) werden durch den Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) kommuniziert.

    2. Diese Informationen und Regelungen nimmt der Endkunde hiermit zur Kenntnis und sind somit Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden.

    3. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen bzw. Nichtbeachten die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.

    4. Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder vivenu (im Auftrag des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.

    5. Beschädigungen, das Abhandenkommen oder die Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und vivenu durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder vivenu nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.

    6. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insb. in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.

    7. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass für Veranstaltungen und andere Angebote des Veranstalters, die über vivenu-Services angeboten und abgewickelt werden, sowie deren Inhalt, Qualität, Ablauf, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung, die entsprechende Kommunikation, Veröffentlichungen und Informationen allein der Veranstalter verantwortlich ist und vivenu in keiner Art und Weise hierfür Verantwortung trägt. vivenu trifft keine Pflicht, den Veranstalter betreffend seiner Pflichten gegenüber Endkunden zu instruieren, zu prüfen oder zu beaufsichtigen. vivenu trifft ferner keine Pflicht, Veröffentlichungen und Informationen des Veranstalters auf ihre Aktualität, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitarbeiter von vivenu im Auftrag des Veranstalters tätig werden oder der Veranstalter von vivenu zur Verfügung gestellte Vertragsdokumentation und -vorlagen nutzt.

    8. Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass vivenu keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der vivenu-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der vivenu-Services übernimmt vivenu keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner vivenu-Dienste kommen kann.

  5. 5. Weitergabe von Tickets

    1. Tickets dürfen weiterveräußert werden. Zur Umpersonalisierung von individualisierten Tickets ist der Veranstalter zu kontaktieren. Es kann hierfür eine Bearbeitungsgebühr anfallen.

  6. 6. Widerruf, Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe und Umtausch von Tickets

    1. Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung

      1. Es besteht kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen (insb. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.

    2. Wesentliche Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung

      1. Im Falle einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht selbst zu vertreten hat, ist der Endkunde zur Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises, abzüglich allfälliger Rückabwicklungskosten, berechtigt.

      2. Die Abwicklung von Umtausch, Rückerstattung und Rückzahlung nimmt vivenu im Auftrag des Veranstalters vor. Die Rückerstattung an den Endkunden erfolgt über eine von vivenu (im Auftrag des Veranstalters) gewählte Zahlungsinfrastruktur.

      3. Wesentlich ist eine Änderung, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.

  7. 7. Haftung

    1. Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.

    2. Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.

    3. Sofern vivenu gegenüber dem Endkunden im Auftrag bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: vivenu haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von vivenu für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.

    4. Soweit eine Haftung von vivenu ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von vivenu sowie der für vivenu gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. vivenu haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der vivenu-Services.

  8. 8. Schlussbestimmungen

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.

    2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

    3. Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und vivenu Düsseldorf.

    4. Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

    5. Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:

      • Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.

      • Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr(opens in a new tab) eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter und vivenu sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    6. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was vivenu und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

  9. 9. Weitere Bestimmungen des Veranstalters

    Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:

    Allgemeine Ausstellerbedingungen

    I. Allgemeines – Geltungsbereich

    1. Veranstalter ist die

    Thüringer Motorradtage GmbH

    Weimarische Straße 39

    99099 Erfurt

    Geschäftsführer: Herr Matthias Andrzejak, Michael Andrzejak

    Telefon: +49 (0)361-5416379, Telefax: +49 (0)361-5416378

    www.motorradmesse-erfurt.de

    2. Unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Ausstellerbedingungen abweichende Bedingungen des Ausstellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Ausstellerbedingungen abweichender Bedingungen des Ausstellers die Leistung an den Aussteller vorbehaltslos ausführen.

    3. Unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

    4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Aussteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in der ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldung schriftlich niedergelegt. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

    5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder durch von uns besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung bestätigt werden.

    6. Zum Zwecke der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben in der Anmeldung von uns gespeichert, ausgewertet und ggf. zwecks Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Der Aussteller erteilt hierzu seine Einwilligung.

    II. Preise

    1. Der Preis für die Nutzung der Ausstellungsfläche richtet sich nach der jeweiligen Standgröße und ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Die Preise für Nebenkosten und sonstige Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen gesonderten Bestellformularen.

    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

    III. Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

    1. Soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, sind unsere Vergütungsforderungen ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

    2. Wir sind berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen.

    3. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

    4. Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

    IV. Anmeldung und Zulassung

    1. Es werden nur Anmeldungen unter Verwendung unserer Anmeldeformulare berücksichtigt, die vollständig ausgefüllt und mit Firmenstempel sowie rechtsverbindlicher Unterschrift versehen wurden.

    2. Anmeldungen, bei denen die Bedingungen und Vorgaben des Anmeldeformulars verändert wurden oder welche unter Bedingungen oder einseitigen Vorbehalten abgegeben wurden, werden von uns nicht bearbeitet.

    3. Mit Einsendung der unterzeichneten Anmeldung erkennt der Aussteller unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen an. Die Allgemeinen Ausstellerbedingungen werden dem Aussteller mit dem Anmeldeformular ausgehändigt. Das Anmeldeformular und unsere Allgemeinen Ausstellerbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung können vom Vertragspartner auch auf unserer Internetseite

    „www.motorradmesse-erfurt.de“ eingesehen und von dort heruntergeladen und ausgedruckt werden.

    4. Die Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung/Angebotes an den Veranstalter ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch uns bedarf (Zulassung). Ein Anspruch auf Zulassung der Anmeldung besteht nicht.

    5. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

    6. Die Zulassung oder Nichtzulassung der Anmeldung werden wir dem Aussteller gegenüber rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn schriftlich erklären. Die Anmeldung ist bis zur Zulassung verbindlich. Mit der Zulassung der Anmeldung kommt der Vertrag zwischen dem Aussteller und uns zustande.

    7. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Ferner darf für andere Produkte auch nicht in anderer Form z.B. in Form von Werbebroschüren oder Verkaufsgesprächen geworben werden. Gewinnspiele, Lotterie und Preisausschreiben bedürfen den erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Nicht genehmigten Gewinnspiele, Lotterie und Preisausschreiben können von uns mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Der Aussteller hat uns von der Inanspruchnahme Dritter, aufgrund nicht genehmigter Gewinnspiele, Lotterie und Preisausschreiben, freizustellen.

    8. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die erfolgte Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

    V. Ausstellungsfläche

    1. Mit der Zulassung werden wir dem Aussteller nach Rücksprache eine bestimmte Ausstellungsfläche zuweisen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort besteht nicht.

    2. Wir sind berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der Größe der angemeldeten Ausstellerfläche vorzunehmen. Der Aussteller hat in diesem Fall das Recht innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Zulassungsbestätigung schriftlich eingehend bei uns seine Anmeldung zurückzunehmen. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Nimmt der Aussteller seine Anmeldung nicht innerhalb der Frist zurück, gelten die Änderungen durch den Aussteller als angenommen.

    3. Nachträgliche Änderungen der zugewiesenen Ausstellungsfläche hinsichtlich Größe oder Lage der Ausstellungsfläche können - soweit zwingend aus technischen oder organisatorischen Gründen notwendig und für den Aussteller zumutbar - von uns nach Rücksprache mit dem Aussteller vorgenommen werden.

    4. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre, Heizungen, Kabelkanäle und Feuerlöschkästen sowie andere vorhandene technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugewiesenen Standfläche. Über die Lage und Maße derselben muss sich der Aussteller ggfs. vor Ort unterrichten.

    5. Der Aussteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere arbeits- und gewerberechtliche Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen des Wettbewerbsrechts.

    6. Ein Austausch der zugewiesenen Ausstellungsfläche mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Ausstellungsfläche an Dritte ist, ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

    VI. Standgestaltung/Standausrüstung

    1. Der Aussteller ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften beim Standbau und dessen Gestaltung einzuhalten. Bei Verstößen sind wir berechtigt, Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen oder ggf. den Stand zu schließen. Ansprüche auf Rückerstattung des Preises oder sonstige Ansprüche kann der Aussteller aus der Schließung nicht herleiten.

    2. Der Aussteller ist allein dafür verantwortlich, dass sein aufgestellter Messestand, dessen Nutzung und die ausgestellten Gegenstände nicht zu Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen führt.

    3. Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Verteilerkästen, Feuerlöscher, Fluchtwege, Notausgänge usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb einzelner Standflächen liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein.

    4. Wir können vom Aussteller verlangen, dass Gegenstände vom Messegelände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch uns auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.

    5. Der Aussteller steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Standgestaltung und seinen Ausstellungsgegenständen keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalben in Anspruch genommen, so ist der Aussteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Ausstellers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

    VII. Standaufbau- und Abbauzeiten

    1. Die Zeiten für Standaufbau und Standabbau ergeben sich aus dem Anmeldeformular.

    2. Der Aufbau, die Gestaltung und die Einrichtung des Standes dürfen nur innerhalb der festgelegten Aufbauzeit erfolgen. Stände, die nicht bis 14:00 Uhr am Tag vor Beginn der Messe erkennbar bezogen sind, können wir mit Rücksicht auf das Gesamtbild anderweitig vergeben. Der Aussteller schuldet dennoch den vollen Preis für die Nutzung der Ausstellungsfläche als Ersatz des uns entstandenen Schadens. Findet sich infolge der Kürze der Zeit kein Interessent, so wird darüber hinaus die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorgenommen.

    3. Der Aussteller ist verpflichtet, während des gesamten Veranstaltungszeitraums den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen.

    4. Der Abbau und die Beräumung des Standes dürfen nur innerhalb der festgelegten Abbauzeit erfolgen. Ein Abbau vor Beginn der Abbauzeiten am letzten Veranstaltungstag ist nicht zulässig. Vor dem offiziellen Abbautermin ist der Aussteller weder berechtigt Ausstellungsgut vom Stand zu entfernen, noch mit dem Abbau von Standaufbauten zu beginnen. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, vom Aussteller eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 250,00 zu erheben.

    5. Der Aussteller hat seine Ausstellungsfläche bis zum festgelegten Ende der Abbauzeit vollständig zu beräumen; andernfalls sind wir berechtigt, die Ausstellungsfläche auf Kosten des Ausstellers zu beräumen. Zudem sind wir berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Messe-/Ausstellungsgüter eine Einlagerungsgebühr in angemessener Höhe zu verlangen.

    VIII. Bewachung und Reinigung

    1. Wir übernehmen die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen. Die Standbewachung ist generell Sache des Ausstellers. Es wird empfohlen, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Auch bei allgemeiner Bewachung des Messe- und Ausstellungsgelände durch uns, haften wir nicht für Verluste und Beschädigungen.

    2. Wir sorgen für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein.

    3. Sollten nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen worden sein, sind wir berechtigt, diesen bzw. diese auf Kosten des Ausstellers, zuzüglich eines Aufschlages von 25% beseitigen und vernichten zu lassen.

    IX. Werbung

    1. Werbung jeglicher Art ist nur innerhalb der zugewiesenen Ausstellungsfläche gestattet. Werbung außerhalb der eigenen Ausstellungsfläche, das Umhertragen oder Fahren von Werbeträgern auf dem Messegelände, sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb der eigenen Ausstellungsfläche ist ausschließlich mit unserer schriftlicher Genehmigung möglich. Darüber hinaus ist das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes strikt untersagt.

    2. Für den Inhalt der Werbung ist der Aussteller allein verantwortlich. Bei der Erstellung und Verwendung von Werbemitteln sind Urheberrechte und sonstige Schutzrechte Dritter vom Aussteller zu beachten. Der Aussteller stellt uns in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Die Verwendung unzulässiger oder unlauterer Werbemittel kann von uns untersagt und vorhandene Bestände dieses Materials für die Dauer der Veranstaltung entfernt und sichergestellt werden. Werbung für Firmen, die nicht in der Ausstelleranmeldung genannt sind, ist unzulässig.

    3. Alle Arten von Vorführungen (z.B. die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen, Maschinen, Diapositiv- oder Filmvorführungen usw.) bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und ist zuvor anzumelden. Wir sind berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub oder Abgase verursachen oder sonst zu einer Beeinträchtigung Dritter führen oder führen könnten. Akustische Werbung kann nur mit unserer Genehmigung durchgeführt werden und hat so zu erfolgen, dass sie die benachbarten Aussteller nicht stört.

    4. Ebenso sind politische Werbung bzw. politische Aussagen unzulässig, es sei denn, die politische Aussage gehört in den Rahmen der Messe/Ausstellung.

    5. Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, Schallplatte, CD oder anderen Tonträgern) erfordert - aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen - eine Aufführungsgenehmigung der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA.

    X. Rücktritt und Nichtteilnahme

    1. Ein Rücktritt des Ausstellers nach erfolgter Zulassung der Anmeldung ist vorbehaltlich Ziffer V. 2. dieser Bedingungen ausgeschlossen.

    2. Nimmt der Aussteller gleichwohl an der Veranstaltung nicht teil, hat er dennoch den gesamten Preis für die Nutzung der Ausstellungsfläche zu zahlen sowie bereits erbrachte sonstige Leistungen zu vergüten. Gelingt es uns, die Fläche anderweitig zu vermieten (keine Belegung durch Austausch), hat der Aussteller 25% des Preises für die Ausstellungsfläche, mindestens EUR 525,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten für den Verwaltungsaufwand zu bezahlen. Dem Aussteller bleibt das Recht, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als der gemäß den vorangehenden Bedingungen pauschalierte Schaden.

    3. Davon unberührt bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund. In diesem Fall entsteht keine Pflicht zur Zahlung des Preises für die Nutzung der Ausstellungsfläche.

    XI. Vorbehalte, Haftung, Haftungsausschluss

    1. Sind wir infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von uns zu vertretenden Gründen genötigt, die Veranstaltung zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder abzusagen, den Veranstaltungsort zu verlegen oder die geplante Teilnehmeranzahl zu reduzieren oder zu vergrößern, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche uns gegenüber. Bei Ausfall der Veranstaltung sind beide Vertragsparteien von ihren vertraglichen Pflichten befreit. Bereits geleistete Beträge, Vergütungen oder Honorare werden zurückerstattet. Der Aussteller hat jedoch bereits ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen in voller Höhe an uns zu zahlen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, uns gegenüber sind ausgeschlossen.

    2. Ist der Ausfall der Veranstaltung von uns zu vertreten, ist der Aussteller von seinen vertraglichen Pflichten befreit. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber uns, ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden beschränkt.

    3. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und nur für Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind.

    4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    6. Der Aussteller haftet uns für alle Schäden, die durch seine Beteiligung an der Veranstaltung entstehen. Seinem eigenen Verschulden steht das seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Angehörigen und Beauftragten gleich. Der Aussteller haftet insbesondere für alle Schäden, die Dritte oder uns durch seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Alle eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich anzuzeigen.

    XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Erfurt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    2. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.